Maskenpflicht

Verordnung gültig ab: 15. Oktober 2020, 06:00 Uhr
Verordnung gültig bis: bis auf Widerruf

Aktualisiert am 19. Oktober 2020

Das Tragen des Mundschutzes ist in der Öffentlichkeit im Freien Pflicht. Das gilt sowohl in als auch außerhalb der bebauten Gebiete von Gemeinden und Städten.

Die Maskenpflicht gilt nicht außerhalb der bebauten Gebiete von Gemeinden und Städten, wenn der Mindestabstand von 5 Metern zu fremden Personen oder Personen, die nicht im selben Haushalt leben, eingehalten werden kann.

Nach wie vor gilt für alle Personen in der Slowakischen Republik die Verpflichtung, den Mundschutz überall in den Innenräumen (einschließlich der öffentlichen Verkehrsmittel) außerhalb der eigenen Wohnung zu tragen. Diese Verpflichtung gilt auch beim Tragen einer Atemschutzmaske, die ebenfalls mit einem Mundschutz abgedeckt werden muss.

Anstelle eines Mundschutzes können Sie auch einen Schal oder andere Mittel verwenden, die der Ausbreitung von Tröpfchen in die Umgebung verhindern.

Upozornenie

Die Abdeckung der oberen Atemwege bedeutet, dass die Nase und der Mund bedeckt sein müssen.

Der Chefhygieniker gewährt Ausnahme von der Verpflichtung, einen Mundschutz (oder andere Mittel, die die Ausbreitung von Tröpfchen in die Umgebung verhindern) zu tragen, folgenden Personen:

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • Personen im Freien außerhalb der bebauten Gebiete (der innerörtlichen Gebiete) der Gemeinde, wenn sie den Mindestabstand von 5 Metern zu anderen Personen, mit denen sie nicht im selben Haushalt leben, halten können,
  • Personen mit schweren Autismus-Spektrum-Störungen,
  • Schüler mit mittelschweren und schweren geistigen oder Hörbehinderungen,
  • Personen beim Sporttreiben,
  • fotografierte Personen für die Zeit, die notwendig für den Prozess des Fotografierens ist,
  • die Braut und der Bräutigam während der Hochzeit,
  • Künstler bei der Erbringung einer künstlerischen Leistung und Darsteller bei der Aufnahme von Dokumentarfilmen,
  • Gebärdensprachdolmetscher bei der Ausübung ihres Berufs,
  • Mitarbeiter, die alleine am Arbeitsplatz sind.
Upozornenie

Bei Kindern zwischen 3 und 6 Jahren wird dringend empfohlen, den Mundschutz (Schal, Tuch oder andere Mittel) überall außerhalb der eigenen Wohnung zu tragen. Dies gilt sowohl im Freien, in Räumlichkeiten als auch in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht außerhalb des eigenen Wohnsitzes wurde aufgrund der Maßnahme vom 03.07.2020 (PDF, 111 kB) auch den Darstellernbei der Produktion oder Aufnahme einesaudiovisuellen Werks sowie den Künstlern bei der Erbringung einer künstlerischen Leistung gewährt. In diesem Fall muss jedoch sichergestellt werden, dass:

  • Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen muss,
  • der Ort der künstlerischen Aktivität regelmäßig desinfiziert wird (+ regelmäßige Lüftung bei Innenräumen),
  • den Personen mit erhöhter Körpertemperatur über 37,2°C oder anderen Symptomen von COVID-19 das Betreten des Ortes der künstlerischen Aktivität verweigert wird.

Mit der Maßnahme OLP/8382/2020 (PDF, 111 kB) vom 15. 10. 2020 wird die Opatrenie OLP/7852/2020 (PDF, 124 kB) vom 29. 9. 2020 ersetzt.