Verordnung gültig ab: 15. Oktober 2020, 06:00 Uhr
Verordnung gültig bis: bis auf Widerruf
Aktualizované 14. októbra 2020
Alle Betreiber der Einrichtungen müssen dafür sorgen:
- dass die Anzahl der Kunden in der Einrichtung zum selben Zeitpunkt die Konzentration ein Kunde pro 15 m2 der Verkaufsfläche der Einrichtung, die für Kunden bestimmt ist, nicht überschreitet (diese Bedingung gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen) oder
- soweit der Betreiber in der Lage ist, einen Abstand von 2 Metern zwischen den Tischen in den für die Kunden bestimmten Außenbereichen der gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen einzuhalten.
Soweit die für die Kunden bestimmte Fläche der Einrichtung kleiner als 15 m2 ist, kann sich in der Einrichtung zum selben Zeitpunkt höchstens 1 Kunde (mit Ausnahme von Kindern) befinden.
Die Betreiber müssen jedoch auch weiterhin Folgendes sicherstellen:
- das Betreten und der Aufenthalt in der Einrichtung (in den Innenräumen) darf nur mit Mund-Nasen-Bedeckung gestattet werden (Mundschutz, Schal, Tuch); diese Verpflichtung gilt nicht für die Zeit, die zum Verzehr von Speisen und Getränken in den gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen benötigt wird,
- am Eingang der Einrichtung muss ein Händedesinfektionsmittel appliziert oder Einweghandschuhe angeboten werden,
- Einhaltung des Mindestabstands von 2 m zwischen Personen in Warteschlangen (Empfehlung),
- an allen Eingängen der Einrichtung muss eine Information über die Verpflichtung der Einhaltung der vorstehenden Hygienevorschriften angebracht werden,
- häufige Lüftung von Räumlichkeiten der Einrichtungen und regelmäßige Desinfektion von Kontaktflächen, Türklinken, Einkaufswagen und Einkaufskörben, gebrauchten Geräten, Werkzeugen und Hilfsmitteln; zwecks Desinfektion sollen viruzide Desinfektionsmittel verwendet werden,
- Lebensmittelgeschäfte, gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen, einschließlich der Fast-Food-Ständen und anderen Arten des ambulanten Verkaufs von Lebensmitteln, Gerichten und Getränken müssen besonders Wert auf regelmäßige Reinigung und Desinfektion legen, die im Rahmen des täglichen Hygieneplans der Einrichtung und im Rahmen der verabschiedeten und eingeführten Grundsätzen guter Hygienepraxis laut Verordnung des Europaparlaments und des Rates Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene durchgeführt werden müssen.